BUCHFÜHRUNGSORDNUNGEN IN ITALIEN
In Italien gelten die folgenden Buchführungsordnungen:
1. Ordentliche Buchführung
Die ordentliche Buchführung ist obligatorisch für Kapitalgesellschaften:
- - GmbH
- - AG
- - Aktienkommanditgesellschaft
- - Genossenschaften
sowie für andere Unternehmen (inklusiv Einzelunternehmen), deren in dem vorübergehenden Jahr erwirtschafteter (oder für das nächste Jahr vorgesehener) Umsatz von € 309.874,14 (bei Dienstleistungen) oder € 516.456,90 (bei anderen Tätigkeiten) überschreitet. Die Wahl der ordentlichen Buchführung bleibt fakultativ für alle Unternehmen, welche die vorgenannten Umsatzgrenzen nicht erreichen. Die Anwendung der ordentlichen Buchführung impliziert die Haltung der folgenden Bücher:
- - das Journal
- - das Inventarbuch
- - MwSt.-Register (Einkauf, Verkauf usw.)
- - Buch der Magazinbewegungen
- - Buch der abschreibbaren Güter
- - Obligatorische Arbeitsbücher
Vorteile der ordentlichen Buchführung:
-
- Au sführlichere und detailliertere Informationsniveau über Umsatzentwicklung und
Geschäftsverlauf;
Nachteile der ordentlichen Buchführung:
- - Höhere Kosten für Buchführung
-
- Bedarf höherer
2. Vereinfachte Buchführung
Die vereinfachte Buchführung ist geeignet für Personengesellschaften (Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Einzelunternehmen, deren in dem vorübergehenden Jahr erwirtschafteter (oder – in dem Fall eines neu gegründeten Unternehmens – für das nächste Jahr vorgesehener) Umsatz die Grenze von € 309.874,14 (bei Dienstleistungen) oder von € 516.456,90 (bei anderen Tätigkeiten) nicht überschreitet. Die Wahl der vereinfachten Buchführung impliziert die Haltung der folgenden Bücher:
- - MwSt.-Register (Einkauf, Verkauf usw.)
-
- Obligatorische Arbeitsbücher (wenn Arbeitsnehmer vorhanden sind)
Vorteile der vereinfachten Buchführung:
- - Geringere Kosten der Buchhaltung
-
- Kein Bedarf von höheren Fachkenntnissen
Nachteile der vereinfachten Buchführung:
- - Niedrigere Informationsniveau über Umsatzentwicklung und Geschäftsverlauf
-
- Branchenkennzahlenunterwerfung (studi di settore)
3. Die Pauschalregelung für neue Tätigkeiten
Die Pauschalregelung für neue Tätigkeiten wurde eingeführt, um die Entstehung neuer Gewerbebetriebe zu fördern. Sie ist im Laufe der ersten drei Steuerjahre anwendbar und ist nur für Einzel – oder Familienunternehmen. Die Wahl der Pauschalregelung ist möglich nur unter der Bedingung, dass folgende Voraussetzungen bestehen:
-
- in den vorübergehenden drei Jahren hat der Unternehmer keine Unternehmens- oder
freiberufliche Tätigkeit weder in einzelner noch in gesellschaftlicher Form -
- der jährliche Umsatz muss innerhalb des Betrages von € 30.987 (bei Dienstleistungen)
und € 61.975 (bei anderen Tätigkeiten) bleiben. -
- die neue Tätigkeit ist nicht die bloße Fortsetzung einer auch als Arbeitsnehmer vorher
schon ausgeübten Tätigkeit
Wer für die Pauschalregelung optiert, hat es sofort bei Meldung der Tätigkeitsaufnahme (denuncia di inizio attività) zu erklären. Die Unternehmen, welche die Pauschalregelung wählen, sind von der Buchhaltungspflicht befreit. Sie sind nur zu der Bewahrung der Rechnungsbelege gehalten. Wenn Arbeitsnehmer vorhanden sind, sind sie zu der Haltung der obligatorischen Arbeitsbücher verpflichtet. Die Anwendung der Pauschalregelung für neue Tätigkeiten endet vor dem dritten Jahr und an ihrer Stelle tritt die ordentliche Buchführung, wenn die jährlichen Umsatzgrenzen überschritten werden. Das Eintreten der ordentlichen Buchführung gilt in der Regel ab dem folgenden Steuerjahr; dennoch gilt es ab sofort, wenn die Überschreitung über den Maß des 50% der jährlichen Umsatzgrenze selbst hinausgeht.
Vorteile:
- - Befreiung von der Pflicht der Buchhaltung;
- - Ersatzeinkommensteuer mit begünstigtem Satz (10%)
- - Geringere Buchhaltungskosten
-
- Kein Bedarf von hohen Fachkenntnissen
Nachteile:
- - Reduzierung der möglichen Steuerabzuge von dem Unternehmenseinkommen
4. Die Besteuerung der Kleinsteinkommensbezieher
Die Besteuerung der Kleinsteinkommensbezieher ist die begünstigte Buchführungsordnung für Einzelunternehmen und Selbstständige. Entsprechend dem § 27 Abs. 1 und 2 des Gesetzesdekrets 6 Juli 2011 n. 98, mit Änderungen in das Gesetz 15 Juli 2011 n. 111 umgewandelt, können für die Kleinsteinkommensbezieherordnung alle optieren, die
- - in Italien ansässig sind
- - keine Sondermehrwertsteuerordnungen anwenden
-
- keinen Immobilien – oder Beförderungsmittelhandel als ausschließliche oder
überwiegende Tätigkeit ausüben - - keine Beteiligung an Personengesellschaft oder GmbH haben
-
- in den drei vorherigen Jahren keine Anlagegüter erworben haben, welche den Wert
von € 15.000,00 übersteigen; - - in dem vorübergehenden Kalenderjahr folgende Voraussetzungen erfüllen:
- - im Vorjahr Erträge innerhalb der Grenze von € 30.000,00;
- - keine Exporttätigkeiten
- - keine Kosten für Arbeitsnehmer und Mitarbeiter
-
- ihre unternehmerische, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit nach
dem 31.12.2007 angefangen haben; - - keineswegs als Arbeitsnehmer oder Selbständigen bereits ausgeübte Tätigkeiten fortführen
-
- im Falle der Fortführung einer von anderen Subjekten bereits ausgeübten Tätigkeit im
Vorjahr Erträge innerhalb der Grenze von € 30.000,00 erwirtschaftet haben.
Mangels einer der oben genannten Voraussetzungen ist die Wahl der Besteuerung der Kleinsteinkommensbezieher nicht mehr möglich und kommt an ihrer Stelle in Anwendung die ordentliche Buchführungsordnung. Das Eintreten der ordentlichen Buchführung gilt in der Regel ab dem folgenden Steuerjahr; dennoch gilt es ab sofort, wenn die Überschreitung über den Maß des 50% der jährlichen Umsatzgrenze selbst hinausgeht. Die Unternehmen, welche die Besteuerung der Kleinsteinkommensbezieher wählen, sind von der Buchhaltungspflicht befreit. Sie bleiben sowieso zu der Aufbewahrung der Rechnungsbelege und, wenn Arbeitsnehmer vorhanden sind, auch zu der Haltung der obligatorischen Arbeitsbücher verpflichtet. Wer für die Besteuerung der Kleinsteinkommensbezieher optiert, soll di Wahl bei Meldung der Tätigkeitsaufnahme (denuncia di inizio attività) erklären.
Vorteile:
-
- Befreiung von EStG, anstatt dessen der Steuerpflichtige nur eine
Ersatzeinkommenssteuer zu bezahlen hat, dessen Pauschalhebesatz ab dem 01.01.2012 auf
5% reduziert worden ist - - Befreiung von MwSt.
- - Befreiung von Irap
- - Befreiung von Branchenkennzahlen (studi di settore)
- - Geringere Buchhaltungskosten
- - Kein Bedarf von hohen Fachkenntnissen
Nachteile:
-
- Unmöglichkeit der Rückerstattung der durch Einkäufe schon bezahlten MwSt.
(durch die Methode der Abrechnungsmethode).
In Anwendung der neuen Kleinsteinkommensbezieherordnung mit 5% hat der Steuerpflichtige aufgrund des Rundschreibens der Einnahmeagentur N. 185820/2011 keine Vorsteuer (ritenuta d’acconto) mehr abzuziehen. Der zeitliche Anwendungsbereich der Kleinsteinkommensbezieherordnung beschränkt sich auf das Jahr, in dem die Tätigkeit angefangen worden ist, und auf die vier folgenden Jahre. Diese zeitliche Dauergrenze können nur diejenige überschreiten, welche noch nicht 35 Jahre alt geworden sind. Diese dürfen in der Kleinsteinkommensbezieherordnung bleiben, bis sie 35 Jahre alt werden.
Disclaimers:
Die Inhalte des vorliegenden Textes können keineswegs als Beratungsangebot betrachtet werden. Deren werden weder die Genauigkeit noch die Vollständigkeit noch die Aktualität nämlich garantiert. Deshalb sollten die Leser sich nicht auf die hier veröffentlichten Informationen und/oder Meinungen verlassen. Es wird empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, bevor man eine Entscheidung trifft.